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SozialerWandel von 'Familienbegriff' und Verfassungsgarantie - insb. Orientierung am Art. 6 I GG -
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Familie ist Blut- und Lebensgemeinschaft so alt wie die Gesellschaft. Aber denn bis heute hält man die rasche Entwicklung der 'Familie' in der Gesellschaft für kein Problem der Familie, sondern für das Problem der Gesellschft, ist Familienbestimmung als grundrechtlich geschützter Bereich spät in die Verfassungen gelangt. Das Grundgesetz verwendet Familie in Art 6 I GG als verfassungsrechtlichen Begriff. Das bedeutet, daß Familie an den Entwicklung der Verfassung teilnehmen soll. Deswegen hält sich Familie als Verfassungsbegriff in einer 'Mittelzone' zwischen Tradition und Offenheit für soziale Wandlungen oder zwischen normativer Idealität und gelebter Realität. Das wichtigste Ziel des Familienartikels ist Gewährleistungder persönlichen Entfaltung jeweilig einzelnen in einer Familie. Bei der Auslegung vor allem des Begriffs Familie in Art.6 I GG ist darauf abzustellen, daß die Entfaltungschancen der Familienmitglieder am ehesten zu gewährleisten sind. In der heutigen Zeit geht es um Tendenz zur Entkoppelung von Ehe und Familie. Der Familienartikel Art. 6 I GG zeigt ersichtlich, daß die Gewährleistungen des Art. 6 I GG ein beträchtliches Spektrum von Möglichkeit der Ausgestaltung derFamilie eröffnen. Im persönlichen Schutzbereich des Art. 6 I GG werden nicht nur die Gemeinschaft als solche, sondern auch die betroffenen Ehepartner und Familienangehörigen, deren Ehe durch Scheidung oder Tod des Partners beendet wurden, enthalten. Es spielt in der Praxis im Unterhalts-, Versorgungs-, und Versicherungsrecht wichtige Rolle, weil die Beeinträchtigung eines der Familienangehörigen ein Eingriff der totalen Familienangehörigen im Familienartikel Art. 6 I GG bedeutet. Familie i.S.v. Art. 6 I GG ist zunächst einmal das Beziehungsgeflecht zwischen Eltern und Kindern. Neben der durch Geburt entstandenen Familie wird auch jede andere von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Gemeinschaft von Eltern und Kindern geschützt. Dazu zählen nun ehrliche oder nichteheliche Kinder und die Adoptiv-, Stief und Pflegekinder.AIH, AID und Leihmutterschaft(surrogacy) sind umstritten. Seit 1. August 2001 besteht in Deutschland die Möglichkeit der Eintragung von Lebenspartnern(Lebenspartnerschaftsgesetz). Der Schutz des gleichen Geschlechts ist gegenüber Amerika umstritten. Verhältnis zum Gleichheitssatz, der darin das Verbot von Diskriminierung in der Ehe und Familie enthält, ist Art. 6 I gegenüber diesem Normsatz ein spezielles Diskriminierungsverbot. Es dürfen keine rechtlichen Nachteile gerade an Ehe und Familie geknüpft werden.
키워드
- 제목
- SozialerWandel von 'Familienbegriff' und Verfassungsgarantie - insb. Orientierung am Art. 6 I GG -
- 제목 (타언어)
- Social change of ‘family concept’ and constitutional guarantee in Germany –focus on Art 6 par. 1 GG–
- 저자
- 임규철
- 발행일
- 2016-12
- 저널명
- 한독사회과학논총
- 권
- 26
- 호
- 4
- 페이지
- 142 ~ 170