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포털의 수사기관으로의 통신자료 제공 시 자체적 심사의무에 대한 비판적 연구open accessEinige Problematiken über Pratikalen Prüfungsstein der Telekommunikationsdienste bei Vergabe der Telekommunikatiosinformationen

Other Titles
Einige Problematiken über Pratikalen Prüfungsstein der Telekommunikationsdienste bei Vergabe der Telekommunikatiosinformationen
Authors
임규철
Issue Date
Feb-2014
Publisher
건국대학교 법학연구소
Keywords
Einige Problematiken über Pratikalen Prüfungsstein der Telekommunikationsdienste bei Vergabe der Telekommunikatiosinformationen; 통신자료; 전기통신사업법; 전기통신사업자; 수사기관의 통신자료 열람요청; 개인정보보호법; 포털의 법적 지위
Citation
일감법학, no.27, pp 491 - 517
Pages
27
Indexed
KCI
Journal Title
일감법학
Number
27
Start Page
491
End Page
517
URI
https://scholarworks.dongguk.edu/handle/sw.dongguk/15759
DOI
10.35148/ilsilr.2014..27.491
ISSN
1975-9789
Abstract
Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Telekommunikatiosinformationen(Name und Anschrift des Anschlussinhabers, Identifikationsnummer, Rufnummer, ID, Datum des Vertragsverhältniss) bereitstellt hat nach § 83 Abs. 3 im KTKG die Daten für Auskunftsersuchen der Behörden zu vergeben, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind. Für das Auskunftsverfahren ist die Form freizustellen. Die dort genannten Voraussetzungen sind auch zu erfüllen. Der Rechtsbegriff ‘Verkehrsdaten’ ist anders. Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine genannte Stelle dies im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Stellen unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat nach Verordnung § 53 Abs. 3 die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Also Telekommunikationsdienste sollen für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle Maßgabe bereithalten
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