Detailed Information

Cited 0 time in webofscience Cited 0 time in scopus
Metadata Downloads

독일 개정 근로자파견법의 규제와 전망 - 현행법과 개정법의 대비를 중심으로 -Neuregulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Deutschland und Perspektiven

Other Titles
Neuregulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Deutschland und Perspektiven
Authors
조성혜
Issue Date
Dec-2016
Publisher
한국비교노동법학회
Keywords
Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag; Entleiher; Mindestlohn; Leiharbeitnehmer; Verleiher; 근로자파견; 도급계약; 사용사업주; 최저임금; 파견근로자; 파견사업주
Citation
노동법논총, v.38, pp 181 - 217
Pages
37
Indexed
KCI
Journal Title
노동법논총
Volume
38
Start Page
181
End Page
217
URI
https://scholarworks.dongguk.edu/handle/sw.dongguk/16504
ISSN
1229-4314
Abstract
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Detschland regelt die Arbeitnehmerüberlassung(Zeitarbeit oder Leiharbeit). Das Bundeskabinett hat Mitte 2016 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der unlautere Praktiken in der Zeitarbeit erschweren soll. Der Bundestag und der Bundesrat haben diesen Gesetzesentwurf verabschieden, damit die Änderungen 1. April 2017 in Kraft treten. Die wesentlichen Punkte des Gesetzesentwurfs sind: Leiharbeiter sollen künftig nur noch bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten beim Entleiher eingesetzt werden können. Allerdings können in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelung getroffen werden. Leiharbeiter sollen künftig nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitern gleichgestellt werden(Equal Pay). Allerdings sind auch hier Abweichungen möglich, wenn durch Tarifvertrag sichergestellt ist, dass Leiharbeiter innerhalb von 15 Einsatzmonaten (nicht Überlassungsmonate!) stufenweise das Arbeitsentgelt der Stammbelegschaft erreichen. Leiharbeiter dürfen zukünftig zwingend nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Durch die Änderung im AÜG soll der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher nun auch trotz Zustimmung des Leiharbeiters unerlaubt sein. Allerdings soll es auch hier Ausnahmen geben, wenn der Leiharbeiter keine Tätigkeiten ausübt, die von der streikenden Stammbelegschaft ausgeführt werden. Zukünftig soll die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerkverträge) auch dann die Rechtsfolgen einer Beschäftigung beim Entleiher herbeiführen, wenn dieser eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung vorweisen kann. Die Änderungen werden in der Praxis für die Leiharbeiter wohl weniger spürbar sein, als vom Gesetzgeber beabsichtigt, da es viel Gestaltungsspielraum für die gewerblichen Zeitarbeitsfirmen gibt. Die Änderung zur Überlassungshöchstdauer können in der Praxis entweder dadurch ausgehebelt werden, dass Leiharbeiter ein paar Wochen vor dem Erreichen der entsprechenden Frist vom Entleiher abgezogen werden. Die Überlassungshöchstdauer ist nämlich wohl nach derzeitigem Stand arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen. Außerdem kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die maßgebliche Höchstdauer erhöht werden, so dass es in der Praxis der Zeitarbeitsbranche wohl auf mindestens 24 Monate Überlassungshöchstdauer hinauslaufen wird. Darüber hinaus würde es auch ausreichen, wenn der Leiharbeiter einfach drei Monate bei einem anderen Kunden „zwischengeparkt“ wird; denn dann beginnt die Frist erneut zu laufen, da nur solche Überlassungszeiten zu addieren sind, zwischen denen weniger als drei Monate liegen. Vom Grundsatz der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit (Equal Pay) kann auch in Zukunft durch Tarifvertrag abgewichen werden. Allerdings soll Equal Pay dann zumindest schrittweise erreicht werden. In der betrieblichen Praxis sind aber nur die wenigsten Leiharbeiter überhaupt so lange bei einem Kunden. Auch hier reicht eine Unterbrechung, damit die Frist von Neuem zu laufen beginnt: drei Monate „zwischenparken“ reichen grundsätzlich. Bezüglich der Rechtsfolgen bei einem Scheinwerkvertrag ist zu beachten, dass der Leiharbeiter binnen des erstens Monats der Überlassung oder binnen eines Monats nach der Unwirksamkeit der Überlassung, schriftlich erklären kann, an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten zu wollen. In diesen Fällen kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande, obwohl dies eigentlich von § 9 Nr. 1 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 1 AÜG bezweckt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Zeitarbeitsfirmen sich solch eine Erklärung vom Leiharbeiter vorab schriftlich und vor jeder Überlassung unterzeichnen lassen. Hier wird es darauf ankommen, wie die Arbeitsgerichte solch eine vorsorgliche Erklärung arbeitsrechtlich werten. In Zukunft soll aber der Betriebsrat vor dem Einsatz von Leiharbeitern umfassend informiert werden (Einsatzdauer, Aufgaben, Einsatzort etc.). Somit kann ein aktiver Betriebsrat ggf. mitwirken, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und andernfalls aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen.
Files in This Item
There are no files associated with this item.
Appears in
Collections
College of Law > Department of Law > 1. Journal Articles

qrcode

Items in ScholarWorks are protected by copyright, with all rights reserved, unless otherwise indicated.

Altmetrics

Total Views & Downloads

BROWSE