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공무원노조 출범 후 공무원직장협의회제도의 위상과 개선방안 - 노사협의회제도와의 비교를 중심으로 -Stellung des Beamtenpersonalrats in der Zeit der Beamtengewerkschaft und Reformvorschlag des Systems - im Vergleich mit dem Betriebsrat -

Other Titles
Stellung des Beamtenpersonalrats in der Zeit der Beamtengewerkschaft und Reformvorschlag des Systems - im Vergleich mit dem Betriebsrat -
Authors
조성혜
Issue Date
Aug-2016
Publisher
한국비교노동법학회
Keywords
공무원노동조합; 노사협의회; 단결권; 공무원직장협의회; 협력; Beamtegewerkschaft; Betriebsrat; Koalitionsfreiheit; Beamtenpersonalrat; Zusammenwirken
Citation
노동법논총, v.37, pp 265 - 309
Pages
45
Indexed
KCI
Journal Title
노동법논총
Volume
37
Start Page
265
End Page
309
URI
https://scholarworks.dongguk.edu/handle/sw.dongguk/16405
ISSN
1229-4314
Abstract
Der Beamtenpersonalrat ist ein Beteiligungssystem, das 1. 1. 1999 nach dem Beamtenpersonalratsgesetz(24. 2. 1998) eingeführt ist. Das Beamtenpersonalratsgesetz zielt die Verbesserung der Dienstbedingung, der Dienstleisung und die Beratung der Beschwerden von Beamten. Mit diesem Gesetz wurden Personalräte einzelner Verwaltungen eingerichtet, daran sich die Beamte unterhalb Stufe 7 freiwillig anschließen können. Ähnlich dem Betriebsratsgesetz, das für den Bereich der Privatwirtschaft gilt, regelt das Beamtenpesonalratsgesetz, wie die Beamte bei Entscheidungen der Verwaltung zu beteiligen sind, die sie betreffen. Ursprünglich wurde das Beamtenpersonalratssystem für die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit für Beamte eingerichtet, der nach Art. 33 Ⅱ Verfassung nur eingeschränte Koalitionsfreiheit hatte. Bis dahin hatten die meisten Beamte keine Rechte, Gerwerkschaften zu gründen, sich diesen anzuschließen oder zu streiken. Nachdem das Beamtengewerkschaftsgesetz vom 1. 27. 2005. verabschiedet wurde( in Kraf getreten am 1. 28. 2006), können sich nun die Beamte unterhalb Stufe 7 in der Gewerkschaft zusammenschließen. Allerdings können die Beamte nach wie vor nicht streiken. Das Inkrafttreten des Beamtengewerkschaftsgesetzes hat aber auf den Status des Beamtenpersonalrats schwerwiegende Einflüsse ausgeübt, da er nicht mehr die Rolle der Vorbereitung für Gewerkschaft ausführen dürfte. Infolgedessen verminderte sich die Mitgliederzahl des Beamtenpersonalrats drastisch, während sich die Gewerkschaftsmitglieder beständig vermehrten. Der Grund liegt darin, dass die meisten Beamte den Beamtenpersonalrat für eine ersätzliche Einrichtung gehalten hatten, die bis zur Gewährung der Gewerkschaft nur vorläufig existieren sollte. Auch wenn der Beamtenpersonalrat aufgrund Art. 33 Ⅱ Verfassung eingeführt ist, liegt seine eigenltiche Funktion gegenüber dem Arbeitgeber nicht in der gegnerschen, sondern in der kooperativen Rolle. Nun sollte der Beantempersonalrat von der ersätzlichen Rolle der Gewerkschaft fernhalten, wie es in der Praxis häufig gekommen ist. Im Gegensatz zur Beamtengewerkschaft, die auf der Kommunenebene großräumig zusammengesetzt ist, ist der Beamtenpersonalrat auf der Ebene von innerdienstlichem Bereich eingerichtet. Durch die Beteiligung der Personalvertretungen soll sichergestellt werden, dass die schutzwürdigen Interessen der Beamten berücksichtigt werden. Für die Beteiligung sollte bei allen Dienststellen von deren Beamten örtliche Personalräte gewählt werden. Die Mitgliederzahl der Personalräte sollte von der Größe der Dienststellen abhängig sein. Dabei müßten auch die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ihrem Anteil entsprechend vertreten sein. Wie die Betriebsräte sollten auch die Personalräte vielfältige Beteiligungsrechte haben, nämlich die Aufgaben der Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten und Entgegennahme von Beschwerden aus den Reihen der Mitarbeiterschaft. Im übrigen sollten die Regelungen der Mitgliedschaftsbeschränkung abgeschafft werden, da der Beamtenpersonalrat keine Gewerkschaft, sondern eine kooperative und mitwirkende Einrichtung der Dienststelle ist.
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College of Law > Department of Law > 1. Journal Articles

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