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Verfassungsgeschichte durch den Vergleich zu der WRV und dem GGConstitutional History through Compartive between WR and GG

Other Titles
Constitutional History through Compartive between WR and GG
Authors
임규철
Issue Date
Jun-2015
Publisher
한독사회과학회
Keywords
바이마르헌법; 기본법; 바이마르헌법 제48조; 의회민주주의; 비례대표제; WR; Art. 48 in der WRV; Frankfurte Verfassung; Partei; Hüter der Verfassung; WRV; GG; parliamentary representation; proportional representation; Article 48 of the Constitution
Citation
한독사회과학논총, v.25, no.2, pp 29 - 54
Pages
26
Indexed
KCI
Journal Title
한독사회과학논총
Volume
25
Number
2
Start Page
29
End Page
54
URI
https://scholarworks.dongguk.edu/handle/sw.dongguk/16107
ISSN
1229-537X
Abstract
Der Reichspräsident wurde gerade nicht der Regierung zugeordnet, sondern wurde als ein mit eigener Hoheitsmacht ausgestattetes Exekutivorgan verstanden, das der Regierung übergeordnet war. Also der Präsident ist kein Teil der vom Vertrauen des Parlaments abhängigen Regierung. Dagegen ist der Bundespräsident danch kein Teil der Regierung. Der Präsident der WR war mit von vornherein feststehender Entscheidungsgewalt ausgestattet, der Bundespräsident ist in deiner Macht hingegen variabel beschränkt, und von den Entscheidungen des Parlaments abhängig. Der Reichspräsident erteilen nicht nur ohne Mitwirkung des Reichstags den Auftrag zur Regierungsbildung, sondern konnte gegen den Willen des Reichstags einen Reichskanzler einsetzen oder abberufen, inklusive der Auflösung des Reichtages. Das stärkste abgesicherte Machtinstrument in der Hand des Reichspräsidenten war die durch Art. 48 WRV eingeräumte Diktaturgewalt(Notverordnungsrecht stand). Aber das GG kennt keine Dikteturgewalten. Im Gegensatz zu Weimar ist der Bundespräsident nicht mit Aufgaben des Verfassungsschutzes betraut, diese Funktion hat eindeutig das Bundesverfassungsgericht. Das Recht, den Bundestag aufzulösen(Art. 25 WRV), ist im GG auf die Fälle der Art. 63 und 68 beschränkt. Die Entlassung des Kanzlers ist nicht ohne Mißtrauensvotum oder gescheiterte Vertrauensfrage des Parlaments zulässig. Wurde der Reichskanzler vom Reichspräsidenten ernannt, so wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt, vom Bundespräsidenten lediglich vorgeschlagen. Gemäß Art. 93 und 100 GG entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit staatlicher Maßnahmen allein das Bundesverfassungsgericht. Die gesamte staatliche Gewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Verstöße sind vom Bundesverfassungsgericht aufzuheben. Die Aufgabe des “Hüters der Verfassung” übernimmt unter dem GG das Bundesverfassungsgericht.
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